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   OLG Hamm, 04.09.2023 - II-4 UF 164/22   

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OLG Hamm, 04.09.2023 - II-4 UF 164/22 (https://dejure.org/2023,29750)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.09.2023 - II-4 UF 164/22 (https://dejure.org/2023,29750)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. September 2023 - II-4 UF 164/22 (https://dejure.org/2023,29750)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt: Verwirkung des Auskunftsanspruchs eines Sozialleistungsträgers?

Besprechungen u.ä.

  • juris (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Verwirkung bereits des unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruchs (jurisPR-FamR 2/2024 Anm. 1)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2024, 65
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZR 148/09

    Elternunterhalt - Heranziehung des unterhaltspflichtigen Kindes durch den

    Auszug aus OLG Hamm, 04.09.2023 - 4 UF 164/22
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der nach § 1611 BGB zu beurteilende Lebenssachverhalt aus Sicht des Sozialhilferechts auch soziale Belange erfasst, die einen Übergang des Anspruchs nach öffentlich-rechtlichen Kriterien ausschließen (BGH FamRZ 2010, 1888 m.Anm. Hauß).

    Diese Gründe, die eine möglichst zeitnahe Geltendmachung von Unterhalt nahelegen, sind so gewichtig, dass das Zeitmoment der Verwirkung auch dann erfüllt sein kann, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die nur etwas mehr als ein Jahr zurückliegen (vgl. BGH NZFam 2018, 263 Rn. 14; FamRZ 2010, 1888 Rn. 23 FamRZ 2002, 1698, 1699).

    Das heißt, es müssen besondere Umstände hinzutreten, auf Grund derer der Unterhaltsverpflichtete sich nach Treu und Glauben darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass der Unterhaltsberechtigte sein Recht nicht mehr geltend machen werde (vgl. BGH NJW 2010, 3714 Rn. 24 m.w.N.).

  • BGH, 31.01.2018 - XII ZB 133/17

    Kindesunterhalt: Verwirkung eines nicht geltend gemachten Unterhaltsanspruchs

    Auszug aus OLG Hamm, 04.09.2023 - 4 UF 164/22
    a)Eine Verwirkung des Anspruchs auf rückständigen Elternunterhalt kommt nach allgemeinen Grundsätzen gemäß § 242 BGB in Betracht, wenn der Berechtigte den Anspruch längere Zeit nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment), obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Umstandsmoment) (vgl. BGH NZFam 2018, 263 Rn. 18; BGH FamRZ 2007, 453 Rn. 21 m.w.N.; Hauß, Elternunterhalt: Grundlagen und Strategien, 6. Aufl. 2020, Teil E Rn. 807 ff.; Dose, Elternunterhalt in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, NZFam 2018, 429, 441).

    Diese Gründe, die eine möglichst zeitnahe Geltendmachung von Unterhalt nahelegen, sind so gewichtig, dass das Zeitmoment der Verwirkung auch dann erfüllt sein kann, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die nur etwas mehr als ein Jahr zurückliegen (vgl. BGH NZFam 2018, 263 Rn. 14; FamRZ 2010, 1888 Rn. 23 FamRZ 2002, 1698, 1699).

    So hat der BGH namentlich in seiner Entscheidung vom 31.01.2018 - XII ZB 133/17 - (NZFam 2018 Rn. 14 f.) ausgeführt, dass nach seiner gefestigten Rechtsprechung zum reinen Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten müssen, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH NJW-RR 2014, 195 Rn. 11 m.w.N. und BGH NJW 2003, 128).

  • BGH, 23.10.2002 - XII ZR 266/99

    Zur Inanspruchnahme von Kindern auf Zahlung von Unterhalt für ihre Eltern

    Auszug aus OLG Hamm, 04.09.2023 - 4 UF 164/22
    Diese Gründe, die eine möglichst zeitnahe Geltendmachung von Unterhalt nahelegen, sind so gewichtig, dass das Zeitmoment der Verwirkung auch dann erfüllt sein kann, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die nur etwas mehr als ein Jahr zurückliegen (vgl. BGH NZFam 2018, 263 Rn. 14; FamRZ 2010, 1888 Rn. 23 FamRZ 2002, 1698, 1699).

    Macht der Sozialleistungsträger - wie hier - Ansprüche aus übergegangenem Recht geltend, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, weil der Anspruchsübergang dessen Natur, Inhalt und Umfang nicht verändert (vgl. BGH FamRZ 2002, 1698, 1699; Hauß, a.a.O., Rn. 812).

    So hat der BGH namentlich in seiner Entscheidung vom 31.01.2018 - XII ZB 133/17 - (NZFam 2018 Rn. 14 f.) ausgeführt, dass nach seiner gefestigten Rechtsprechung zum reinen Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten müssen, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH NJW-RR 2014, 195 Rn. 11 m.w.N. und BGH NJW 2003, 128).

  • BGH, 08.09.2004 - XII ZR 194/01

    Berechnung des Zugewinnausgleichs; Bewertung eines Unternehmens

    Auszug aus OLG Hamm, 04.09.2023 - 4 UF 164/22
    Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob dem Antragsteller die hinsichtlich der Zustellung eingetretene Verzögerung zuzurechnen ist, denn diese war nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedenfalls nicht kausal (vgl. BGH FamRZ 2005, 99).

    Der Bundesgerichtshof geht von einer kausal verursachten Zustellungsverzögerung, die die Rückwirkung ausschließt, nur dann aus, wenn die vorwerfbaren Umstände dazu geführt haben, dass die Zustellung sich gegenüber der normalen Dauer um mehr als 14 Tage, gemessen ab dem Ablauf der zu wahrenden Frist, verzögert hat (BGH FamRZ 2005, 99).

  • BGH, 03.05.2006 - VIII ZR 168/05

    Pflicht des Zwangsverwalters eines vermieteten Grundstücks zur Abrechnung von

    Auszug aus OLG Hamm, 04.09.2023 - 4 UF 164/22
    Im Hinblick auf die erfolgte vollständige Abweisung des Stufenantrags durch das Familiengericht war der Beschluss aufzuheben und die Sache, insbesondere hinsichtlich des Zahlungsantrages, an das Amtsgericht gem. den §§ 117 Abs. 1 S. 2 FamFG, 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO analog (vgl. BGH NJW 2006, 2626; BeckOK ZPO/Wulf, Stand: 01.07.2023, § 538 Rn. 24) zurückzuverweisen.

    V.Im Hinblick auf die erfolgte vollständige Abweisung des Stufenantrags durch das Familiengericht war der Beschluss, soweit er nicht hinsichtlich der Auskunftsstufe abgeändert worden ist, aufzuheben und die Sache, insbesondere hinsichtlich des Zahlungsantrages, an das Amtsgericht gem. den §§ 117 Abs. 1 S. 2 FamFG, 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO analog (vgl. BGH NJW 2006, 2626; BeckOK ZPO/Wulf, Stand: 01.07.2023, § 538 Rn. 24) zurückzuverweisen.

  • BGH, 09.10.2013 - XII ZR 59/12

    Klage auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung und Titelherausgabe:

    Auszug aus OLG Hamm, 04.09.2023 - 4 UF 164/22
    So hat der BGH namentlich in seiner Entscheidung vom 31.01.2018 - XII ZB 133/17 - (NZFam 2018 Rn. 14 f.) ausgeführt, dass nach seiner gefestigten Rechtsprechung zum reinen Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten müssen, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH NJW-RR 2014, 195 Rn. 11 m.w.N. und BGH NJW 2003, 128).

    Der Vertrauenstatbestand könne nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden (BGH NJW-RR 2014, 195 Rn. 11 m.w.N.).

  • BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 7/87

    Voraussetzungen des Verzuges mit Unterhaltsleistungen

    Auszug aus OLG Hamm, 04.09.2023 - 4 UF 164/22
    Auch wenn der Gläubiger davon absehe, sein Recht weiter zu verfolgen, könne dies für den Schuldner nur dann berechtigterweise Vertrauen auf eine Nichtgeltendmachung hervorrufen, wenn das Verhalten des Gläubigers Grund zu der Annahme gebe, der Unterhaltsberechtigte werde den Unterhaltsanspruch nicht mehr geltend machen, insbesondere weil er seinen Rechtsstandpunkt aufgegeben habe (vgl. BGH NJW 1988, 1137).
  • OLG Brandenburg, 10.02.2022 - 9 UF 128/21

    Ansprüche nach Scheitern einer Lebensgemeinschaft; Verjährung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 04.09.2023 - 4 UF 164/22
    3.Dem im Beschwerdeverfahren noch verfolgten Auskunftsanspruch für die Zeit ab 2018 steht auch nicht die Verjährung des vermeintlichen Leistungsanspruchs entgegen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2022 - 9 UF 128/21 -, juris Rn. 51 f.).
  • BGH, 15.11.2017 - XII ZB 503/16

    Nachehelicher Unterhalt: Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des

    Auszug aus OLG Hamm, 04.09.2023 - 4 UF 164/22
    Die vollumfängliche Auskunftspflicht besteht nach der Rechtsprechung dann nicht, wenn die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann und daher offensichtlich nicht mehr unterhaltsrelevant ist (BGH NJW 2020, 3721 m.Anm. Born = NZFam 2020, 1062 m.Anm. Löhnig = FamRZ 2021, 28 m.Anm. Borth zum Kindesunterhalt; FamRZ 2018, 260 Rn. 11 m.w.N = NZFam 2018, 130 m.Anm. Schwamb zum Trennungsunterhalt; BGH FamRZ 2022, 684 zum Zugewinn).
  • BGH, 16.09.2020 - XII ZB 499/19

    Kindesunterhalt: Auskunftsverpflichtung des "unbegrenzt leistungsfähigen"

    Auszug aus OLG Hamm, 04.09.2023 - 4 UF 164/22
    Die vollumfängliche Auskunftspflicht besteht nach der Rechtsprechung dann nicht, wenn die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann und daher offensichtlich nicht mehr unterhaltsrelevant ist (BGH NJW 2020, 3721 m.Anm. Born = NZFam 2020, 1062 m.Anm. Löhnig = FamRZ 2021, 28 m.Anm. Borth zum Kindesunterhalt; FamRZ 2018, 260 Rn. 11 m.w.N = NZFam 2018, 130 m.Anm. Schwamb zum Trennungsunterhalt; BGH FamRZ 2022, 684 zum Zugewinn).
  • BGH, 23.02.2022 - XII ZB 38/21

    Auskunftserteilung als Anspruch eines Ehegatten über das Vermögen zum Zeitpunkt

  • BGH, 22.11.2006 - XII ZR 152/04

    Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

  • OLG Frankfurt, 02.03.1993 - 4 WF 24/93

    Verwirkung; Auskunftsanspruch; Vater-Tochter-Beziehung; Wertung des fehlenden

  • OLG München, 12.07.1988 - 4 UF 29/88

    Unterhaltsanspruch; Einkommensteuererklärung; Selbständiger;

  • BGH, 09.02.1994 - XII ZR 220/92

    Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht zusammenlebender Ehegatten

  • BGH, 29.06.1983 - IVb ZR 391/81

    Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten; Umfang des

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